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Fiber Pool: Lizenzbedingungen
Präambel

Nachstehend finden sich die Vertragsbedingungen für die Benutzung der Software "Fiber Pool", ein Multi-Core Task Scheduler für Windows XP/Vista. Die Software ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Für den Download, die Benutzung und den Vertrieb sind deshalb Lizenzen der ThinkMeta Software UG (haftungsbeschränkt) (im folgenden LG) erforderlich.

Grundsätzlich möchte der LG jedoch die nichtkommerzielle Anwendung der o.g. Software kostenfrei und lizenzgebührenfrei zur Verfügung stellen. Vergleiche näheres hierzu unter § 3 der Vertragsbedingungen.

Grundsätzlich ist das Kopieren, Herunterladen, die Installation, die Benutzung und Weitergabe an Dritte nur im Rahmen der nachfolgenden Vertragsbestimmungen erlaubt. Bitte lesen Sie deshalb die nachfolgenden Vertragsbedingungen vollständig und genau durch. Sollten Sie mit den Vertragsbedingungen oder Teilen daraus nicht einverstanden sein, darf die Software nicht installiert, heruntergeladen und eventuell versiegelte Datenträger nicht geöffnet werden. Durch das Herunterladen der Software und/oder das Öffnen eventuell versiegelter Datenträger erklären Sie sich mit diesen Vertragsbestimmungen einverstanden.

§ 1 Vertragsgegenstand
(1)

Gegenstand des Vertrages ist das Software-Paket "Fiber Pool API", welches entweder auf Datenträger aufgezeichnet oder zum Download bereitgestellt wird, die Hilfsprogramme, Programmbibliotheken, Header-Dateien, Scripts, Beispieldateien, Programmbeschreibungen, Bedienungsanleitungen sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material – nachfolgend Software genannt.

(2)

Die Software wird sowohl durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsverträge geschützt als auch durch andere gesetzlichen Vereinbarungen über geistiges Eigentum.

(3)

Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann bei Software das Auftreten von Programmfehlern nicht völlig ausgeschlossen werden. Gegenstand des Vertrages ist daher nur eine Software, welche im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.

§ 2 Umfang der Benutzung/Lizenzerteilung
(1)

LG erteilt dem Lizenznehmer (im Folgenden LN) im Rahmen dieses Vertrages das einfache, nicht ausschließliche und persönliche Recht, die Software auf einen Server und der schriftlich vereinbarten oder nach den allgemeinen Vertragsbedingungen zulässigen Anzahl von Arbeitsplätzen zu benutzen. Ist der einzelne Computer ein Mehrbenutzersystem, so gilt das Benutzungsrecht für alle Benutzer dieses einen Systems.

(2)

Als LN dürfen Sie Software in physischer Form (auf einem Datenträger abgespeichert) von einem Computer auf einen anderen Computer übertragen, vorausgesetzt, dass die Software jeweils immer nur auf einem einzelnen Computer genutzt wird. Eine weitergehende Nutzung ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, die dem LN erteilte Lizenz oder diese Vertragsbestimmungen erlauben darüber hinaus gehendes.
Die Anfertigung einer Sicherungskopie ist zulässig.

(3)

Die Weitergabe der Software an Dritte, auch von Teilen der Software, die Einstellung (auch nur teilweise) in ein öffentlich zugängliches System ist grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, die erteilte Lizenz oder diese Vertragsbedingungen erlauben Ausnahmen hiervon.
Bei jeder Weitergabe der Software ist von LN eindeutig auf die Urheberrechte von LG hinzuweisen.

(4)

LG gewährt lediglich das Recht, diejenigen Teile der Software weiterzugeben, welcher in "REDIST.TXT" oder an einer anderen Stelle der Software als ausdrücklich zum Vertrieb freigegeben bezeichnet werden.

§ 3 Unentgeltliche Nutzungslizenz, Entwicklungslizenz, nichtkommerzielle Vertriebslizenz

LG gewährt LN für alle nichtkommerziellen und unentgeltlichen Nutzungen auch den nichtkommerziellen unentgeltlichen Vertrieb der Software eine kostenfreie Lizenz.

(1)

Als Entwicklungslizenz darf LN die Software ausschließlich zum Zwecke der Softwareentwicklung verwenden.
Hierzu ist eine Installation der Software auf beliebig vielen Entwicklungsrechnern zulässig. Ebenfalls ist zulässig, die Software teilweise oder ganz in ein nicht öffentlich zugängliches Versionskontrollsystem einzupflegen.

(2)

Mit einer nichtkommerziellen Vertriebslizenz ist eine unentgeltliche Weitergabe der Software (vgl. hierzu § 2 Ziff. 3, 4) und ein Einstellen in öffentlich zugängliche Systeme erlaubt. Diese nichtkommerzielle Vertriebslizenz ist kostenfrei. Der LN ist jedoch verpflichtet, in eindeutiger Form darauf hinzuweisen, dass der weitere Vertrieb und die Weitergabe durch Dritte ebenfalls einer solchen Lizenz von LG bedürfen.

(3)

Eine nichtkommerzielle Vertriebslizenz kann nicht für Produkte gewährt werden, sobald diese in Konkurrenz zur Komponente von LG vertrieben werden, bzw. die Schnittstelle (auch in von LN veränderter Form) der Software von LG zur Verfügung stellen.

(4)

Nichtkommerziell ist ein Vertrieb der Software, wenn der LN weder unmittelbar noch mittelbar durch den Vertrieb der Software irgendeine finanzielle Gegenleistung erhält. Eine finanzielle Gegenleistung liegt bereits dann vor, wenn dem LN für den Vertrieb lediglich die Selbstkosten, Materialkosten etc. erstattet werden, oder wenn die Software z.B. auf einem Datenträger unentgeltlich einem ansonsten entgeltlich vertriebenen Produkt des LN beigefügt wird. In all diesen Fällen ist eine kommerzielle Produktlizenz, bzw. kommerzielle Vertriebslizenz (vgl. hierzu unten §§ 4, 5) erforderlich.

(5)

Die kostenfreie Verwendung der Software mit vorstehenden Lizenzen erfolgt auf eigenes Risiko und unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der LN erhält durch die kostenfreien Lizenzen die Möglichkeit, die Software ausreichend und intensiv auf seine jeweiligen Anforderungen zu überprüfen.

§ 4 Kommerzielle Produktlizenz

Eine kommerzielle Produktlizenz wird zum Vertrieb der Software mit kommerziellen Produkten des LN, welche die Fiber Pool-Funktionalität verwenden, erteilt. Die Vertriebslizenz wird ausdrücklich nicht ausschließlich erteilt.

Beim Erwerb einer kommerziellen Produktlizenz wird auch der Weitervertrieb durch Dritte erlaubt.

Eine kommerzielle Produktlizenz ist erforderlich, sofern eine direkte oder indirekte Nutzung der Software durch eine vom LN kommerziell vertriebene Software stattfindet.

Das Produkt, für welches eine Lizenz erteilt wird, wird definiert durch seinen Zustand zum Zeitpunkt des erstmaligen Vertriebs.
LN verpflichtet sich, dieses Produkt dem LG gegenüber durch eindeutige Bezeichnung (Name, Version, etc.) zur Identifikation kenntlich zu machen.

Wird das Produkt nach diesem Zeitpunkt verändert (Updates, neue Version) so ist hierfür jeweils eine neue Produktlizenz erforderlich, sofern diese Veränderung für den jeweiligen Dritten nicht völlig unentgeltlich im Sinne des § 3 Abs. 2 ist.

Wird die Software von LN lediglich unentgeltlich aktualisiert, ist für diese neue Software keine neue Produktlizenz erforderlich.

Ist die neue Version der Software von LN jedoch für den entsprechenden Dritten kostenpflichtig, ist für diese neue Software eine weitere Produktlizenz erforderlich.

Eine kommerzielle Produktlizenz kann nicht für Produkte gewährt werden, sobald diese in Konkurrenz zur Komponente von LG vertrieben werden, bzw. die Schnittstelle (auch in von LN veränderter Form) der Software von LG zur Verfügung stellen.

§ 5 Kommerzielle Vertriebslizenz/Technologie

Der Erwerb der kommerziellen Vertriebslizenz für die Technologie ist erforderlich, sobald die Software von LN in Konkurrenz zur Komponente von LG vertrieben wird, bzw. die Software von LN (auch in von LN veränderter Form) die Schnittstelle der Software von LG zur Verfügung stellt.

§ 6 Lizenzgebühren

Die nicht kommerziellen Vertriebslizenzen (vgl. § 3) werden unentgeltlich erteilt.

Die kommerzielle Produktlizenz wird erteilt zu einem Preis von 252,00 € zuzüglich Umsatzsteuer pro vertriebenem Produkt von LN.

Kommerzielle Vertriebslizenz: Für die kommerzielle Technologielizenz wird eine Lizenzgebühr von 1,00 € zuzüglich Umsatzsteuer pro verkaufter/vertriebener oder installierter Einheit erhoben. Pro verkaufter Einheit ist lediglich die Installation auf einem Rechner von der Lizenzgebühr mit umfasst. Für jede weitere Installation und Verkauf von Mehrplatzsystemen werden weitere Lizenzgebühren in Höhe von 1,00 € zuzüglich Umsatzsteuer für jede weitere zulässige Installation erhoben.

§ 7 Beschränkungen der Benutzung

Dem LN ist untersagt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von LG oder soweit es ihm sein erworbener Lizenzvertrag oder diese allgemeinen Vertragsbedingungen gestatten:

(1)

in der lizenzierten Software enthaltene Firmennamen, Marken –und Warenzeichen, Urheberrechtsvermerke und sonstige Vermerke über Rechtsvorbehalte zu ändern oder zu entfernen;

(2)

in der lizenzierten Software enthaltene Lizenznummern oder sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale zu verändern oder zu entfernen;

(3)

die lizenzierte Software zurück zu entwickeln, zu dekompilieren (ausgenommen der im Rahmen der von § 69 a ff. UrhG gewährten Ausnahmen) oder zu disassemblieren (Reverse Engineering), zu entschlüsseln, zu extrahieren, zu übersetzen, abgeleitete Werke zu erstellen oder die lizenzierte Software anderweitig zu verändern oder zu vervielfältigen.

Ausgenommen von der Beschränkung der Vervielfältigung sind die im Rahmen von § 2 gewährten Sicherungskopien zu Datensicherungszwecken.

§ 8 Weitergabe des Nutzungsrechtes
(1)

Der LN ist berechtigt, die lizenzierte Software als ganzes zusammen mit diesem Software- Lizenzvertrag an einen nachfolgenden Lizenznehmer abzugeben. Diese Berechtigung erstreckt sich nicht auf eine Weitergabe von abgeleiteten Werken, geänderten und/oder bearbeiteten Fassungen, Kopien oder Teilkopien der lizenzierten Software, es sei denn, die erteilte Lizenz gestattet dies.

(2)

Mit der Abgabe der lizenzierten Nutzsoftware geht die Berechtigung zur Nutzung gem. der Bestimmungen des Nutzungsumfangs auf den nachfolgenden LN über, der damit im Sinne dieses Software-Lizenzvertrages an die Stelle des vorherigen LN tritt. Zugleich erlischt die dem vorherigen LN gewährte Berechtigung zur Nutzung und/oder zum Vertrieb der lizenzierten Software.

(3)

Erfolgt die Weitergabe des Nutzungsrechts, ist der vorherige LN zur Löschung der lizenzierten Software (vgl. hierzu § 10) verpflichtet.

(4)

Dies gilt auch für die Weitergabe durch nachfolgende LN.

§ 9 Vertragsdauer

Der Software-Lizenzvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich mit einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Kalenderwochen zum Schluss des auf die Kündigung folgenden Kalendermonats gekündigt werden.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist für beide Parteien möglich. Insbesondere ist eine Kündigung aus wichtigem Grund für LG möglich, sofern von LN die Urheberrechtsschutzfähigkeit oder der Geheimnischarakter der überlassenen Software bestritten wird.

§ 10 Erlöschen der Lizenz
(1)

Die Lizenz wird ohne Kündigung ungültig, wenn der LN den Bedingungen dieses Software–Lizenzvertrages zuwiderhandelt.

(2)

Für den Fall, dass diese Lizenz ungültig wird, verpflichtet sich der LN, die Software einschließlich etwaiger abgeleiteter Werke, geänderter oder bearbeiteter Fassungen, Kopien oder Teilkopien der Software zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Sollte die Software von LG auf der Software von LN installiert sein, so ist sie hieraus zu löschen.

(3)

LG ist berechtigt, hinsichtlich dieser Löschung eine schriftliche Bestätigung von LN zu verlangen, welche auf Verlangen an Eides statt zu erfolgen hat.

§ 11 Rechte an der Software
(1)

Die vorliegende lizenzierte Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen LG zu. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der lizenzierten Software.

(2)

Der LN erhält nur das im Rahmen dieses Software-Lizenzvertrages vereinbarte Nutzungsrecht an der lizenzierten Software. Ein Erwerb von Rechten der lizenzierten Software selbst ist damit nicht verbunden. LG behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Nutzungs-, Bearbeitungs-, Übersetzungs- uns sonstigen Verwertungsrechte an der lizenzierten Software vor.

(3)

Im Rahmen der Durchführung der vorliegenden Vereinbarung erfolgt ein Vollerwerbsrecht des LN nur an den körperlichen Datenträgern, auf denen die lizenzierte Software und die Dokumentation eventuell aufgezeichnet sind, soweit die lizenzierte Software nicht auf elektronischem Wege übergeben wurde.

§ 12 Schutzrechte Dritter

Sollte der LN wegen einer Verletzung von Schutzrechten durch die lizenzierte Software in Anspruch genommen werden, dann ist der LN verpflichtet, den LG unverzüglich und laufend über alle Angelegenheiten, die die behauptete Schutzrechtsverletzung betreffen, zu unterrichten und ihm sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 13 Gewährleistung
(1)

LN erhält die Möglichkeit, die Software ausreichend und unentgeltlich zu testen. Er kennt deshalb die Software und deren technische Leistungsfähigkeit. Der LG übernimmt keine Haftung für Fehler und garantiert nicht die spezifische Brauchbarkeit für Zwecke des LN. Insbesondere haftet der LG nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden aufgrund von Fehlern der lizenzierten Software.

Der LG leistet nur Gewähr dafür, dass die lizenzierte Software nach Maßgabe der von LG herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültigen Programmbeschreibung unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung brauchbar ist. Eine unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit bleibt außer Betracht.

(2)

Erweist sich die lizenzierte Software als fehlerhaft, erfolgt innerhalb der Gewährleistungsfrist (vgl. § 13, Ziff. 5) die mit der Auslieferung der lizenzierten Software an den LN, bzw. mit dem Herunterladen des Programms beginnt, eine Rücknahme der gelieferten lizenzierten Software und ein Austausch gegen ein neues Exemplar des Programms. Erweist sich auch dieses als fehlerhaft und gelingt es LG nicht, die Fehler mit angemessenem Aufwand und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beseitigen, hat LN das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises (Lizenzgebühr) oder Rückgabe der lizenzierten Software gegen Rückerstattung der Lizenzgebühr.

(3)

Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht. Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass die lizenzierte Software den speziellen Anforderungen des LN oder anderer Dritter im Falle des Vertriebs genügt. LN trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung, sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Es besteht ferner keinerlei Gewährleistung für geänderte oder bearbeitete Fassungen der lizenzierten Software, soweit nicht nachgewiesen wird, dass vorhandene Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.

(4)

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für eine ordnungsgemäße Sicherung aller in der lizenzierten Software gespeicherten Daten jeder LN selbst verantwortlich ist und hierfür Vorsorge zu treffen hat. LG übernimmt keinerlei Gewährung und Verantwortung bei Verlust von Daten im Fehlerfall.

(5)

Die Gewährleistungsfrist für die lizenzierte Software beträgt 12 Monate. Für (private) Verbraucher jedoch 24 Monate.

§ 14 Haftung
(1)

Unabhängig vom Rechtsgrund haftet LG für fahrlässig verursachte Schäden nur bis zur Höhe des Verkaufspreises.

(2)

LG haftet unabhängig vom Rechtsgrund nicht für entstandene Schäden aus Verzug oder Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungspflichten und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglicher Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter, unerlaubter Handlung, für entgangenen Umsatz oder Gewinn, unterbliebene Einsparungen, den Verlust von Daten und im Verantwortungsbereich des LN liegende Schäden.

(3)

Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für von LG zu vertretende schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise, welche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen.

(4)

Ansprüche des LN, welche sich aus anfänglicher Unmöglichkeit, dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben, bleiben unberührt.

(5)

Dies betrifft vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. LG übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung auf Software, welche vom LN verändert wurde.

(6)

Für Probe- und Versuchsversionen der lizenzierten Software wird von LG keinerlei Haftung und Gewährleistung übernommen. Der Verwender einer solchen nicht für die allgemeinen Nutzung freigegebenen Programmversion anerkennt ausdrücklich, dass Fehlfunktionen und Datenverluste auftreten können und wird diese deshalb lediglich für Versuchszwecke einsetzen.

§ 15 Vertragsstrafe für Vertragsverletzungen

Zwischen LN und LG wird vereinbart, dass für Vertragspflichtverletzungen seitens LN eine Vertragsstrafe vereinbart wird in Höhe von 5.000,00 €.

§ 16 Schlussbestimmungen
(1)

Für die Auslegung des Vertrages ist Deutsches Recht anzuwenden, unter Anschluss der internationalen einheitlichen Kaufgesetze und des UN-Kaufrechts (CISG). Falls es zu Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages einer in eine Fremdsprache übersetzten Version des Vertrages kommt, ist der Urtext des Deutschen Vertrages maßgeblich.

(2)

Dieser Software-Lizenzvertrag wird auch dann Vertragsinhalt, wenn der LN anders lautende Vertragsbedingungen hat, auch wenn LG im Einzelfall nicht widerspricht.

(3)

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform und Unterzeichnung beider Vertragsparteien.

(4)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine solche treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der Unwirksamkeit bzw. undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben. Gleiches gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrags als lückenhaft erweist.